AGB
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(2)
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden
nicht anerkannt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausgeführt wird.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Angebot
(1)
Die in diesem Online-Shop enthaltenen Produktbeschreibungen des
Verkäufers stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers
dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den
Kunden.
(2) Der Kunde kann das Angebot über das in diesem Online-Shop integrierte Online-Bestellformular abgeben.
(3)
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann
dieses innerhalb von 2 Wochen von OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, angenommen werden.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
die angegebenen Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wurde das in Punkt 3 (1)
abgegebene Angebot des Kunden angenommen und ändert sich die der
Kalkulation zugrunde liegenden Einstandspreise um mehr als 5 % zwischen
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Ausführung des
Vertrags, so ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt,
diesen Preisaufschlag an den Kunden weiterzureichen und dementsprechend
das Angebot anzupassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die
Preiserhöhung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die
Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem
Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Für
den Fall, dass trotz Abschluss eines Deckungsgeschäftes
Lieferschwierigkeiten auftreten, die OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, nicht zu vertreten hat, behält sich der Anbieter ein
Rücktrittsrecht vor. In diesem Fall wird der Kunde darüber unverzüglich
schriftlich informiert. Gegebenenfalls wird dem Kunden die Lieferung
einer vergleichbaren Ware vorgeschlagen. Für den Fall, dass kein
vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Kunde die Lieferung einer
vergleichbaren Ware nicht wünscht, wird die vom Kunden bisher gezahlte
Leistung unverzüglich zurückerstattet.
5. Lieferzeit
(1) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2)
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,
berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3)
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)
Eine Haftung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2
Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Gehaftet wird auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen,
dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
(6) Gehaftet wird ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,
ist zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Gehaftet wird auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter einer wesentlichen
Vertragspflicht versteht man eine solche vertragliche Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3)
Sofern der Kunde es wünscht, wird OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
7. Mängelhaftung
(1)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt,
ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Die Wahl der Form der Nacherfüllung liegt bei OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt
OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist
der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Daneben ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen,
dessen Umfang sich nach den Ziffern 7. (4) ff. ergibt.
(4)
Gehaftet wird nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, beruhen. Soweit OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Gehaftet wird nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter einer wesentlichen
Vertragspflicht versteht man eine solche vertragliche Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von
Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung
der mangelhaften Sache.
(11) Für den Fall, dass der Kunde die
gekaufte Ware an OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, mit dem
Hinweis zurücksendet, dass diese mangelhaft sei und sich im Rahmen der
Überprüfung die Mangelfreiheit dieser Ware herausstellt, so ist OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, bei schuldhafter Vertragsverletzung
berechtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Nach
Mitteilung des Anspruchs der Höhe nach ist der Kunde berechtigt, geltend
zu machen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nicht oder nicht in
dieser Höhe entstanden ist.
(12) Im Falle der Geltendmachung des
Aufwendungsersatzanspruchs gemäß Ziffer 7. (11) ist OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht
bis zum Ausgleich dieses Anspruches geltend zu machen.
8. Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 7. vorgesehen, ist
– ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der
Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die
Schadensersatzhaftung gegenüber OroTox – International, Inh. Ch.
Lechner, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
Es wird sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vorbehalten. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom
Vertrag vor. Die OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, ist nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dies
unverzüglich OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, schriftlich
mitzuteilen, damit eine Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) dieser Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann verlangt
werden, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Kunden wird stets für OroTox – International, Inh.
Ch. Lechner, vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit
anderen, der OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt OroTox – International,
Inh. Ch. Lechner, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, anteilmäßig das Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für OroTox – International, Inh. Ch. Lechner.
(7) Der Kunde tritt
OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, auch die Forderungen zur
Sicherung der Forderungen der OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
(8) OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, verpflichtet sich, die dieser
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner.
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von OroTox –
International, Inh. Ch. Lechner, Gerichtsstand; diese ist jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies jedoch unter
Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung
verweisen sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf (New York Convention on Contracts for
the International Sale of Goods - CISG vom 11.04.1980).
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Geschäftssitz von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,
Erfüllungsort